Hartz IV – Gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung anrechenbar?
Das Sozialgericht in Gelsenkirchen hat für Hartz IV Empfängerin geurteilt
Hartz IV – Gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung anrechenbar?
Das Sozialgericht in Gelsenkirchen hat unter dem Az.: S 31 AS 2407/14 vom 07.04.2015 entschieden, dass die Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung bei der Leistungsgewährung unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
Wen betrifft es?
• Die Leistungsempfänger
• Zusätzlich zu den Hartz IV-Empfängern haben Menschen mit Erwerbseinkommen Anspruch auf Leistung von Hartz IV für die Deckung der Grundbedürfnissen (sogen. Aufstocker), dann müssen sie nachweisen, dass die Erzielung von Gewerbseinkommen 400 Euro monatlich übersteigt und der Grundfreibetrag von 100 Euro ausgeschöpft ist.
Dieses Urteil nimmt Bezug auf eine vorgeschriebene gesetzliche Hundehaftpflicht. Das heißt, nur die Hundehalter in den entsprechenden Bundesländern könnten hiervon profitieren.
Nun, für viele Hundebesitzer hat die Entscheidung des Sozialgerichts in Gelsenkirchen, sofern das Urteil rechtskräftig wird, eine Aussicht auf finanzielle Entlastung.
Alle anderen, die in den Bundesländern leben, in denen die Hundehaftpflichtversicherung nicht per Gesetz vorgeschrieben ist, dürfen hiervon leider nicht profitieren.
Schaut man sich die Liste der gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung der einzelnen Bundesländer an, dann sehen wir, dass in vielen Bundesländern nur eine Pflicht besteht für sogenannte Listenhunde. Rechnen wir das also alles mal zusammen, ist es doch eine Minderheit unter den Hundehaltern, die hier von einem wohl rechtskräftig werdenden Urteil profitieren wird.
So sieht es in der Bundesrepublik aus:
Baden: Württemberg : Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Bayern: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Berlin: Ja
Brandenburg: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Bremen: NEIN
Hamburg: Ja
Hessen: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Mecklenburg-Vorpommern: NEIN
Niedersachsen: Ja
Nordrhein-Westfalen: Ja, für große Hunde über 20 kg oder einer Größe von über 40 cm sowie Kampfhunde
Rheinland-Pfalz: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Saarland: NEIN
Sachsen: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Sachsen-Anhalt: Ja. Bei Welpen spätestens drei Monate nach Geburt.
Schleswig-Holstein: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Thüringen: Ja
Quelle: Hundewissen im INet
Liebe Grüße
Ina mit Ella & Souris
... und den Beaglejungs ganz tief im Herzen